In dem von DraussenNurKännchen gegebenen Link ist unter IV/1 ein, glaube ich, nicht unwichtiger Hinweis versteckt:
Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Verkehrsunfallschaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.
Was das die für die Abwicklung genau bedeutet, weiß ich mangels Erfahrung nicht, aber ich könnte mir schon vorstellen, dass es die Sache erleichtert. Mal mit den RA reden, ob er das kennt.