>=< 3,5 t / Parken & Co

  • Dann gelten also die "PKW"- und "Wohnmobil"-Schilder nur noch für ältere Fahrzeuge, bei denen noch "Personenkraftwagen" oder "So. KFZ Wohnmobil" im Fahrzeugschein steht ???? :rolleyes:


    Ich hab keine Ahnung :D


    Sollte mich mal eine Politesse kassieren wollen, frag ich sie. ;)


    Nicht ganz zum Thema passend:
    Bei uns um die Ecke ist ein Bereich Parken mit Parkuhr. Ist auch so ein Zusatzzeichen. Dies ist durch mehrere Aufkleber (sinnloser Trend unter Jugendlichen) kaum noch zu erkennen. Vor ca. einem Jahr wollte eine Politesse mich dort kassieren (mit dem kleinen Dienstwagen). Da ich sie auf frischer Tat ertappt habe, wies ich sie auf die Aufkleber hin und fragte sie, was genau denn darauf bzw. darunter steht? Sie wollte sich darum kümmern und ich bekam kein Knöllchen. Seit dem kommen keine Politessen mehr. :D


    Gruß Thomas

  • Puh, das ist ja tatsächlich 'ne Schwergeburt, aber es sieht tatsächlich so aus, als dass wir mit den Womos bis 3.5 T nicht beim Zusatzzeichen 1048-10 parken dürfen. Deswegen unterscheidet auch StVO und StVZO explizit. Dass es aber offensichtlich Rastplätze auf Autobahnen gibt, wo man dann - streng nach Gesetz - gar nicht parken dürfte, lasse ich mal unkommentiert. Da muss nachgebessert werden.


    Ich weiss nicht, was genau in den Papieren bei älteren Fahrzeugen steht. Sollte sich da aber irgendwo der Begriff "Wohnmobil" lesen lassen, hat man im Zweifel schlechte Karten.


    Grüsse
    Rainer


    PS. Es ist nicht immer so, wie es im ersten Moment scheint. Das einfache Prinzip der Gewaltenteilung: Gewalt 1 (Legislative) quetscht sich etwas ganz kluges aus den Windungen, das Gewalt 2 (Exekutive) so lange nicht richtig versteht, bis Gewalt 3 (Judikative) das Ganze dann präzisiert. Oder, wie mein alter Dozent zu sagen pflegte: "Das kann man so nicht sagen, das kommt drauf an." :eek::oops::confused:

  • Jetzt hab ich mal in meinen Fahrzeugschein (Entschuldigung: Zulassungsbescheinigung ;)) reigeschaut:
    Da steht doch tatsächlich noch "SO. KFZ WOHNM. UEB. 2,8 T." :(. Das Auto hat Erstzulassung 2014. Gab es da nicht längst die Euro-Fahrzeugklassen? Im CoC steht jedenfalls Klasse N1 drin (der nackte Kasten von Fiat). Da ist der TÜV-Mensch wohl nicht so ganz auf der Höhe der Zeit gewesen. Jedenfalls steht in der TÜV-Bestätigung für den Wohnmobil-Umbau genau der gleiche Wortlaut drin.


    Kann ich das jetzt umschreiben lassen in "Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl."? Muss wohl über den TÜV gehen; die Dame in der Zulassungsstelle schreibt sicher nur das rein, was ich ihr auf irgend einem "amtlichen" Formular vorlege.


    Gruß
    Matthias

  • Ja, aber hättest du bei einer Umschreibung nicht den Eintrag wie in diesem posting? Es würde mich überraschen, wenn man "Wohnmobil" sang- und klanglos streichen würde. IMHO hat's in der Vergangenheit so viele Änderungen gegeben, dass mancher TÜV-Prüfer nach viel Plauderei auch einen "Krankenwagen" einträgt, weil er dann selbst einen braucht. ;):):p

  • Aber dann steht ja wieder das "böse" Wort drin

    Sollte sich da aber irgendwo der Begriff "Wohnmobil" lesen lassen, hat man im Zweifel schlechte Karten.


    Ich glaub, ich lass es.
    Und jetzt brauche ich keinen Krankenwagen, sondern einen Schlafwagen. Warum gibt es den Begriff eigentlich nicht im Fahrzeugschein? :D

  • Und wenn wir PKW vs Wohnmobil durch haben können wir ja mit LKW vs Wohnmobil nahtlos weiter diskutieren :rolleyes:


    Es gibt ja noch die Baustelle warum ein Wohnmobil nicht auf einem LKW Parkplatz stehen darf........iss aber genauso alt.;)


    Das steht doch hier unter Klönschnack.;)
    Und jetzt haben wir fertig mit klönen und schnacken. Gute Nacht.

  • Ist übrigens alles im Rahmen der Normen, es gibt sie alle noch, sowohl die Wohnmobile als auch die Krankenwagen:

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
    EG-Fahrzeugklassen

    ............
    5
    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
    5.1
    Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    a)
    Tisch und Sitzgelegenheiten,
    b)
    Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    c)
    Kochgelegenheit und
    d)
    Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
    5.2
    Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.
    5.3
    Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
    Gruß,
    Fritz

  • Da ich ADAC-Mitglied bin, habe ich einfach diese Frage einmal dort an die Fachjuristen gestellt. Ich bin gespannt auf die Antwort.


    Zitat:


    Zitatende


    Wenn eine Antwort kommt, werde ich berichten, wie dort die Situation gesehen wird.
    Gruß
    Jürgen

    Grüße aus Oberfranken (Forchheim)
    Jürgen
    Malibu 600 DB2; BJ 2015; Fiat; 3,5 t Maxi; 3 l; Solar 100 W; Alu Tankgasflaschen; Sat-Anlage; LiFePO4 rundum

  • Ich habe Deinen Text an den ADAC mal als Zitat formatiert, sonst bekommst Du ständig Antworten und Vermutungen von Lesern hier. So wird's klarer.


    Gruß
    Matthias

  • Die Antwort der ADAC-Juristen ist da.


    Zitat:


    Grundsätzliches gibt es zu Ihrer Frage nicht, lediglich Regeln zur bestimmungsgemäßen Nutzung.



    Speziell bei der Übernachtung auf Autobahn-Raststätten besteht wohl das Problem, dass ein Wohnmobil oft weder als Pkw noch als Lkw Berücksichtigung findet.



    In den Entwurfsrichtlinien für Rastanalgen ist vorgesehen, dass - sofern es keine separat ausgewiesenen Wohnmobil-Stellplätze gibt - Wohnmobile mit einer Länge kleiner als 6m die Pkw-Stellplätze mitbenutzen. Wohnmobile mit einer Länge größer 6m sollten die Pkw+Anhänger-Stellplätze nutzen.



    Beschildert werden in der blauen Wegweisungsbeschilderung in der Regel nur die Stellplätze für Pkw, Lkw, Bus- und Pkw-Gespanne.



    Daher sollten sich Wohnmobil-Fahrer - sofern es keine separat ausgewiesenen Wohnmobil-Stellplätze gibt - m.E. daran orientieren, dass aus entwurfsplanerischen Gesichtspunkten, die Wohnmobile entweder die Stellplätze für Pkw (Wohnmobile kleiner 6m) bzw. jene für Pkw-Gespanne (Wohnmobile größer 6m) nutzen sollen.



    Es gibt natürlich heute schon viele Autobahnparkplätze mit Klapptafeln, die zu Urlaubszeiten aufgeklappt werden können und somit speziell für Wohnmobile weitere Parkplätze frei geben.



    Aus Rücksicht auf die Erfordernisse des gewerblichen Güterkraftverkehrs sollten die Lkw-Stellplätze nicht genutzt werden.



    Davon abgesehen rät der ADAC, grundsätzlich nicht auf Rast- oder Parkplätzen zu übernachten, sondern ausschließlich offizielle Camping- oder Wohnmobilstellplätze zu nutzen.


    Zitatende


    Damit ist die Sache zumindest auf Autobahn Raststätten klar. Ob ich mit der Argumentation auch generell auf PKW Parkplätze darf (Kasten ist unter 5,99). Und was machen die langen Kästen mit 6,40? Auf normalen Parkplätzen sind nur selten Bereiche für PKW mit Anhänger ausgewiesen :(


    Gruß
    Jürgen

    Grüße aus Oberfranken (Forchheim)
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  • Also nach meinem Geschmack sind da zuviel "sollte" drin als das man von einer klaren Aussage sprechen kann.

  • Also nach meinem Geschmack sind da zuviel "sollte" drin als das man von einer klaren Aussage sprechen kann.


    Das war aber zu erwarten, da es sich eben (noch) um eine gesetzliche Grauzone handelt, und das dürfte der ADAC ja nun auch wissen. Daher auch das kleine "m.E." im Text.


    Grüsse
    Rainer


    PS. Vielen Dank für deine Mühe, Jürgen.

  • Editieren geht nicht mehr, aber ich kann es ja hier nachtragen. Der ADAC-Mensch, der die Antwort geschrieben hat, heißt XXXXXXXXXXX mit Sitz in München.


    Gruß
    Jürgen

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  • Hmm, besser Vorsicht mit der Nennung persönlicher Namen. Der gute Mann arbeitet ja "nur" als einer der vielen Juristen in der dortigen Abteilung. Schon sein Text ist typisch juristisch formuliert und übermittelt klar die Grauzonensituation. Da wird der ADAC sich nicht (juristisch angreifbar) festlegen können und wollen. Sicherlich hat man dort auch nicht vermutet, deren Stellungnahme würde in einem öffentlichen Forum verbreitet, zumal nicht mit persönlicher Namensnennung. Gruß Holger

    Adria Matrix Plus M 670 SL 50 Y Silver Collection | Ducato X290 | 2,3 130 PS | EZ 04/2016 |
    vorher: Adria Twin | Ducato X250 | 2,3 120PS | EZ 09/2006

  • Es wird wohl einfach keine PKW und LKW mehr geben sondern u.a. nach Fzg. zur Personen- bzw. Güterbeförderung unterschieden. Und daraus kann man dann auf die Bedeutungslosigkeit dieser Zusatzzeichen schließen.


    Gruß Thomas


    Für mich ist das eigentlich klar. Wir fahren PKW, die zusätzlich als Wohnmobil gekennzeichnet sind. Steht jedenfalls bei mir so "Fzg zur Personenbeförderung..." und eine Zeile drunter "Wohnmobil". Wenn unter dem blauen P zusätzlich steht "nur PKW" dann darf ich. Handwerkerkästen und schwerere LKW aber nicht. Wenn da statt dessen steht "keine Wohnmobile" dergl., dann darf ich nicht, aber möglicherweise die Handwerkerkästen u.a. LKW, wenn das nicht anderweitig ausgeschlossen ist.
    Ich war mir bisher an den ganzen Wanderparkplätzen z.B. besonders im Taunus, die mir letzthin untergekommen sind, immer unsicher. Aber aufgrund dieser Debatte, werde ich da in Zukunft ohne Bedenken meine Kiste abstellen.
    Im Harz haben die das übrigens anders gelöst. Da ist das Abstellen von Wohnmobilen vielerorts zwischen 22 und 6 Uhr verboten.


    Gruß
    Ulli

  • Wenn unter dem blauen P zusätzlich steht "nur PKW" dann darf ich.


    Immer noch falsch! Du darfst dort nicht mit Deinem Avanti stehen.
    Du darfst da stehen wenn nur das P-Schild steht oder das P-Schild mit Zusatztafel Wohnmobil. Wenn Du einen PKW hast darfst Du im Umkehrschluss auch nicht auf einem Wohnmobilparkplatz (P-Schild mit Wohnmobil Zusatzschild) stehen.

  • Sicherlich hat man dort auch nicht vermutet, deren Stellungnahme würde in einem öffentlichen Forum verbreitet, zumal nicht mit persönlicher Namensnennung.


    Find ich unproblematisch. Das ist deren Job. Ohne Nennung ist es eben nur eine Aussage die Jürgen aus der Nähe von Nürnberg vom ADAC bekommen haben soll. Okay, bei den Medien und Politikern reicht ja auch aus "Sicherheitskreisen" oder "Regierungskreisen" um andere Länder an den Pranger zu stellen oder zu sanktionieren. ;)

    Für mich ist das eigentlich klar. Wir fahren PKW, die zusätzlich als Wohnmobil gekennzeichnet sind. Steht jedenfalls bei mir so "Fzg zur Personenbeförderung..." und eine Zeile drunter "Wohnmobil". Wenn unter dem blauen P zusätzlich steht "nur PKW" dann darf ich. Handwerkerkästen und schwerere LKW aber nicht. Wenn da statt dessen steht "keine Wohnmobile" dergl., dann darf ich nicht, aber möglicherweise die Handwerkerkästen u.a. LKW, wenn das nicht anderweitig ausgeschlossen ist.


    Seh ich genauso. Mein Wohnmobil ist ein PKW mit besonderer Zweckbestimmung. Und wenn ich doch nen Ticket bekomme (bisher nicht), seh ich das als alternative Stellplatzgebühr und Unterstützung der jeweiligen Kommune.


    Gruß Thomas

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