Möglichst einfacher Tausch Blei gegen Lithium Batterie

  • Wenigstens ist die nach UN38.3 und CE geprüft und hat ein Blechgehäuse.
    Fehlt halt eine Entgasungsleitung nach draußen.
    Eigentlich braucht es aber hier die ECE R100 bzw. UN ECE R10.06 Homologierung.


    Ich hoffe du weißt das CE nicht wirklich ein Qualtätsmerkmal ist, da vom Hersteller selbst vergeben werden kann. CE findest du auf allem möglichen. Man muss schon etwas genauer schauen

  • Ihr wollt mir mein Weihnachtsgeschenk madig machen. Ich gehe jetzt mal davon aus,da es sich bei CS um eine sehr renommierte Firma handelt, dass die alle Schnick schnack Normen hat.

    Hymercar Grand Canyon BJ 2018 mit Hubdach, Alpine X903D-DU, 1700 Watt WR, 300 Watt Solar, 280Ah Lithium mit 50A Booster, 18 ORC+General Grabber AT3, Luftfederung

  • ECE R100 ist für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, und in der ECE R10 gilt Absatz 3.2.9 und damit CE. Das passt schon.


    Unser adriapilot hat halt den Überblick zwischen Li-Ionen, LFP und anzuwendenden Standards verloren....

  • Ihr wollt mir mein Weihnachtsgeschenk madig machen. Ich gehe jetzt mal davon aus,da es sich bei CS um eine sehr renommierte Firma handelt, dass die alle Schnick schnack Normen hat.


    Alles gut! Glückwunsch zur voll zulässigen Batterie!

  • Danke Dir. Habe da keine Bedenken,hab jetzt bestimmt 1Jahr oder länger darüber gegrübelt,welche es werden soll. Wenn Sie jetzt noch rein passt,sollte es für ein paar Espressos reichen.

    Hymercar Grand Canyon BJ 2018 mit Hubdach, Alpine X903D-DU, 1700 Watt WR, 300 Watt Solar, 280Ah Lithium mit 50A Booster, 18 ORC+General Grabber AT3, Luftfederung

  • Zitat

    3.2.9. Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (siehe Absatz 2.12). In einem solchen Fall muss der Hersteller eine Erklärung dazu ausstellen, dass die elektrische/elektronische Unterbaugruppe die Anforderungen dieser Regelung erfüllt und insbesondere die Grenzwerte der Absätze 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 einhält. Während eines Übergangszeitraums, der am 4. November 2008 endet, muss die für das Inverkehrbringen eines solchen Produktes verantwortliche natürliche oder juristische Person dem zuständigen Technischen Dienst alle einschlägigen Informationen und/oder ein Muster zukommen lassen, anhand derer (dessen) dieser prüft, ob das Gerät Auswirkungen auf die Störfestigkeit hat oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung hat binnen drei Wochen vorzuliegen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Der Technische Dienst stellt im selben Zeitraum darüber eine Erklärung gemäß Anhang 3 C aus. Liegen Zweifel vor und verweigert der Technische Dienst die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Anhang 3C, muss der Hersteller für sein Produkt die Typgenehmigung beantragen.


    Und wenn man sich dann mal betrachtet was man sich an Teststandards aus der 2014/30 herauszieht um CE nutzen zu dürfen bzw. sich rausgezogen hat.....

    Zitat

    EN 61000-6-1:2007
    Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) -


    Teil 6-1: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe

    .....muss ich schmunzeln wie man sich das Thema schön redet! Erinnert mich irgendwie ans Thema Tankgasflasche! :D
    Aber macht mal.......solange sie UN38.3 für geprüfte Transportsicherheit im Verkehr hat könnt Ihr sie als Ladung in der Gegend rum fahren. Die zwei Kabel dran sind ja Transportsicherung! :lacha::lacha:

  • Zitat

    In einem solchen Fall muss der Hersteller eine Erklärung dazu ausstellen, dass die elektrische/elektronische Unterbaugruppe die Anforderungen dieser Regelung erfüllt und insbesondere die Grenzwerte der Absätze 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 einhält.


    So what? Der Hersteller hat die Erklärung ausgestellt, ich bin Kunde und vertraue ihm selbstverständlich, dass seine Shenzhen SEM Test Technology Ltd. das alles wirklich getestet hat :D. Die immense elektromagentische Abstrahlung einiger Mosfets wird meinen High-Tech Sevel andernfalls hoffentlich dennoch nicht lahmlegen.

    Westfalia Columbus 600D 109kW BJ2013, 100Ah LFP, 200Wp Solar, VBCS, Lesjöfors *198, 8' ZLF von Caravantechik, Grabber 235/75 R15.

  • Was hast Du bei LiFePo4 immer mit Deiner Entgasungsleitung! Für was?


    Beispielsweise bei Überladung einzelner Zellen kommt es zu Blähungen, dann öffnet nach Stand der Technik eine Sollbruchstelle oder ein Ventil und toxische brennbare Gase werden frei. Diese Gase müssen nach draußen !
    Manche Zellen unterbrechen im geblähten Zustand auch gezielt den DC Anschluss um die Überladung zu stoppen.


    Es geht nur um Fehlerfälle, nicht um Regelbetrieb.
    Diese Entgasungsleitung gilt selbst für verschlossene Bleibatterien .

  • Ich bin kein Paragraphenreiter und auch kein Experte für juristische Fragestellungen.
    Auch ist mir bewusst, das die von mir oben genannten Standards für Traktionsanwendungen erdacht sind.
    ABER: Aus rein technischer Sicht, ist es weitgehend egal ob die Lithium-Batterie eine Traktions- oder eine Kaffemaschine bedient .
    In beiden Fällen wird sie durch Aufbaubeschleunigung beim Durchfahren von Schlaglöchern und im Crasfall, sowie Klimatisch ähnlich gestresst. Auch die Versagenszenarien, deren technisch Beherrschung, sowie deren Prüfung sind kaum zu unterscheiden .
    Daher schrieb ich „eigentlich“, weil mir bewusst ist, dass diese Batterien eben in eine Gesetzes-Lücke fallen.


    Derzeit rüste ich erst mal meinen TÜV Süd geprüften Heim PV LFP Speicher mit einer weiteren Sicherheitsebene nach um die KIT Empfehlungen zu halten, die mir komplett sinnvoll erscheinen.


    Gruss
    Michael

  • Und wenn man sich dann mal betrachtet was man sich an Teststandards aus der 2014/30 herauszieht um CE nutzen zu dürfen bzw. sich rausgezogen hat.....
    .....muss ich schmunzeln wie man sich das Thema schön redet! Erinnert mich irgendwie ans Thema Tankgasflasche! :D
    Aber macht mal.......solange sie UN38.3 für geprüfte Transportsicherheit im Verkehr hat könnt Ihr sie als Ladung in der Gegend rum fahren. Die zwei Kabel dran sind ja Transportsicherung! :lacha::lacha:


    Bitte die Normen komplett lesen. Wenn Du in den ECE 10 rein schaust wirst du bei den Prüfbedingungen auf die IEC 61000 verwiesen. Gleiches gilt für die DIN-EN-IEC61000-6. Auch dort wirst du auf die Prüfbedingungen nach IEC61000 verwiesen.


    Man könnte jetzt von einer gleichwertigen Prüfung ausgehen.


    Wie gesagt, nicht nur den Titel lesen.....

  • Mach Dir mal um meine Lesart und Würdigung von Gesetzestexten/Vorschriften/Normen etc.pp. keine Gedanken! Das darf ich als Nebenbaustelle im Job jeden Tag machen!
    Unterm Strich......die Batterien dürfen lediglich stationär legal betrieben werden! Zusätzlich dürfen sie auch legal transportiert werden. Das reicht um die Batterien legal vertreiben zu können! Was dann der "gemeine" Endverbraucher anschließend mit der Batterie im Wohnmobil macht wie z.B. die Einbindung in die Fahrzeugelektrik (damit ist nicht der Fernseher oder die Festbeleuchtung gemeint) ist nicht mehr Sache des Anbieters! Und damit schließt sich der Kreis in der Grauzone! Da kann man in der Papierlage kreuz und quer hin und herspringen wie man möchte!
    Wie lange das noch Grauzone bleiben wird unter fortschreitender Dekarbonisierung ......gute Frage neue Frage!


    Beispielsweise bei Überladung einzelner Zellen kommt es zu Blähungen, dann öffnet nach Stand der Technik eine Sollbruchstelle oder ein Ventil und toxische brennbare Gase werden frei. Diese Gase müssen nach draußen !
    Manche Zellen unterbrechen im geblähten Zustand auch gezielt den DC Anschluss um die Überladung zu stoppen.


    Es geht nur um Fehlerfälle, nicht um Regelbetrieb.
    Diese Entgasungsleitung gilt selbst für verschlossene Bleibatterien .


    Ist furz egal denn Sie fahren als Ladung mit! Das wir vielleicht mal so kommen wenn sie entsprechende automotive Zertifizierungen anstreben aber so in der Grauzone .......wozu!

  • Mach Dir mal um meine Lesart und Würdigung von Gesetzestexten/Vorschriften/Normen etc.pp. keine Gedanken! Das darf ich als Nebenbaustelle im Job jeden Tag machen!
    Unterm Strich......die Batterien dürfen lediglich stationär legal betrieben werden! Zusätzlich dürfen sie auch legal transportiert werden. Das reicht um die Batterien legal vertreiben zu können! Was dann der "gemeine" Endverbraucher anschließend mit der Batterie im Wohnmobil macht wie z.B. die Einbindung in die Fahrzeugelektrik (damit ist nicht der Fernseher oder die Festbeleuchtung gemeint) ist nicht mehr Sache des Anbieters! Und damit schließt sich der Kreis in der Grauzone! Da kann man in der Papierlage kreuz und quer hin und herspringen wie man möchte!
    Wie lange das noch Grauzone bleiben wird unter fortschreitender Dekarbonisierung ......gute Frage neue Frage!




    Ist furz egal denn Sie fahren als Ladung mit! Das wir vielleicht mal so kommen wenn sie entsprechende automotive Zertifizierungen anstreben aber so in der Grauzone .......wozu!


    Mir liegen diese Normen vor und denke es beurteilen zu können. Mach Dir da keine Gedanken


    Wenn Du Deinen Gedankengang zu Ende führst, ist wohl jede Veränderung am Ursprungszustand nicht zulässig. Jede dimmbare LED hat einen Controller der ein EMC Problem darstellt.
    Ein anderes Beispiel, der wohl tausendfach verbaute CBE 516 bezieht sich auch einfach nur auf die 2014/30 ohne weiter ins Detail zu gehen. Deiner Meinung nach Zulässig?


  • Wenn Du Deinen Gedankengang zu Ende führst, ist wohl jede Veränderung am Ursprungszustand nicht zulässig. Jede dimmbare LED hat einen Controller der ein EMC Problem darstellt.
    Ein anderes Beispiel, der wohl tausendfach verbaute CBE 516 bezieht sich auch einfach nur auf die 2014/30 ohne weiter ins Detail zu gehen. Deiner Meinung nach Zulässig?


    Wir sind hier bei der LiFePo4 und nicht bei irgendwelchen anderen Bauteilen. Das ist auch eine Nummer die mich als Endverbraucher erstmal nicht interessieren muss denn der Hersteller/Ausbauer bringt ein komplettes Fahrzeug in den Verkehr und ist somit in der Bütt! Die ganze Geschichte ist eine Definitionsfrage was ist Ladung und was ist Fahrzeug. Wo fängt die Integration zulassungstechnisch gesehen zum Fahrzeug gehörend an und wo endet sie.


    Mir liegen diese Normen vor und denke es beurteilen zu können. Mach Dir da keine Gedanken


    Ich mache mir null Gedanken darum was Du denkst weil das vollkommen unerheblich ist was Du meinst beurteilen zu können!
    Zwei gegnerische Anwälte haben auch nur eine Rechtsauffassung.....der Richterspruch/das Urteil klärt dann den Rest!


    Ich werde wenn es soweit ist es genauso handhaben wie mit der Tankgasflasche. Sie hat eine Zulassung als Gasflasche und der Rest ist mir persönlich erstmal latte.
    Die gängigen LiFePo4 Bauteile und Komplettbatterien haben Zulassungen für den stationären Gebrauch und dürfen im Fahrzeug transportiert werden und der Rest ist mir persönlich wie bei der Tankgasflasche was die Nutzung betrifft auch erstmal latte!
    In beiden Fällen muss ich aber für möglichen Auswirkungen bzgl. Haftung etc.pp. im Fall der Fälle gerade stehen! Wenn sich da Auffassungsdifferenzen ergeben muss das halt jemand mit Prokura aburteilen!


  • Welche Rechtsauffassung richtig ist, werden wir beide hoffentlich mangels Vorfall nie erfahren.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!